Fahrerlaubnisklasse B

   
 

Ausbildungsfahrzeug

   
 
 
 
VW Golf V 1,9 l TDI
   
 

Was darf mit der Klasse B gefahren werden?

 

Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätze (außer Führersitz)

Es dürfen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von max. 750 kg mitgeführt werden,

oder

die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf nicht höher als 3.500 kg (auch mit mehr als 3 Achsen und Anhänger mit mehr als 750 kg) sein, wobei die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf.

Bei Elektrofahrzeugen wird auch das Batteriegewicht berücksichtigt und ist Teil der Leermasse.

Dreirädrige Krafträder "Trikes" (nicht Motorräder mit Beiwagen) unterliegen der Klasse B, sofern sie nicht unter die Klasse S fallen.

Das gleiche gilt für vierrädrige Kraftfahrzeuge "Quads".

Krankenfahrstühle sind Fahrerlaubnisfrei, wenn diese Kraftfahrzeuge besonders für die Benutzung durch behinderte oder gebrechliche Personen entwickelt und gebaut worden sind.

Die Klasse B schließt die Klassen M, L und S mit ein.

   
 

Welche Voraussetzungen muß ich erfüllen?

 

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse B beträgt 18 Jahre.

Es gibt aber zusätzlich die Möglichkeit des begleiteten Fahren mit 17.

Bei der Berufskraftfahrerausbildung 17 Jahre; Fahrten sind dann aber nur im Inland und zu Ausbildungszwecken zulässig.

Eingeschlossen in die Klasse B sind die Klassen M, S und L.

   
 

Ausbildung

   
 

Theoretischer Mindestunterricht

 

Der theoretische Mindestunterricht beträgt bei Ersterwerb 12 Doppelstunden, bei Erweiterung (Vorbesitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse) 6 Doppelstunden Grundstoff.

Hinzu kommen 2 Doppelstunden klassenspezifischer Unterricht.

   
 

Praktischer Mindestunterricht

 

bei Ersterwerb:

5 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten auf Bundes- o. Landstraße,

4 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten auf Autobahn oder Kraftfahrstraße

3 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit.

   
 

Besitzstandsregelung für die Klasse 3-alt

   

Bei Umtausch entspricht die Klasse 3 den Klassen B, BE, C1, C1E, M, S und L. Wurde die Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben, so entspricht sie auch der Klasse A1.

Bei den Klassen BE und C1E muss der Inhaber der Klasse 3-alt aber darauf achten, dass die Fahrzeugkombination insgesamt 12 t nicht überschreitet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht schwerer als die Leermasse des Zugfahrzeugs ist. Anderenfalls fällt die Fahrzeugkombination unter die Klasse CE.

Auf Antrag kann auch die Klasse CE, beschränkt auf eine Zugmasse von 18,5 t, und die Klasse T, für Personen die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, erteilt werden.

 
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