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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit Anhänger, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auch mit Anhänger. |